Today is Newsday 08/2016 - Online-Kontaktformular kann Wettbewerbsverstoß darstellen

Neue Abmahnfalle

 

Kontaktformulare stellen für Shopbesucher eine schnelle und einfache Art dar, mit dem Shopbetreiber zwecks Feedback, Anregung oder Nachfrage in Kontakt zu treten, ohne vorher seinen E-Mail Desktop-/Webclient starten zu müssen. Doch Vorsicht! Mit Urteil vom 11.03.2016 – Az. 6 U 121/15 – hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass eine fehlende Datenschutzerklärung bei einem Online-Kontaktformular einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.

 

Um nicht in die Abmahnfalle zu tappen, sollte der Kontaktsuchende erkennen können, wofür die von ihm in das Formular eingetragenen Daten verwendet werden und wie lange seine persönlichen Daten gespeichert bleiben. Darüber hinaus muss eine Aufklärung darüber erfolgen, dass er einer Verwendung nach Freigabe widersprechen kann.

 

Dazu reicht bereits ein entsprechender Hinweistext. Bei unseren Business- und Regio-Kunden wird automatisch mit dem nächsten Update im Kontaktformular ein entsprechender Hinweis ergänzt. Betreiber eines Individual-Shops müssen mit einem Aufwand von 30 Minuten rechnen. Bei Multishops erhöht sich der Aufwand jeweils um 15 Minuten pro weiteren Shop.

 

Kunden, die über einen Individual-Shop mit Content Management System verfügen, können alternativ über eine Regel entsprechende Hinweis-Banner ausgeben lassen.

 

Der Hinweistext könnte so aussehen:

 

DATENSCHUTZHINWEIS

Mit dem nachstehenden Kontaktformular können Sie Ihre Anfrage an uns richten. Ihre Daten werden über unseren Provider per E-Mail an uns weitergeleitet und nach Beantwortung umgehend gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Eine Nutzung zu einem anderen Zweck oder eine Datenweitergabe an Dritte findet nicht statt.  Sie können Ihre Einwilligung zur Datenerhebung und Datennutzung jederzeit durch eine Nachricht an uns widerrufen. Im Falle des Widerrufs werden Ihre Daten umgehend gelöscht.

 

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